Wissenswertes
Die Kosten der notwendigen Beauftragung eines Detektives gelten in Österreich als sogenannte Rechtsverfolgungskosten für die das Verursacherprinzip gilt und können in den meisten Fällen gemäß § 1295 ABGB vom Verursacher / Schädiger zurückgefordert werden.
Das heißt, dass Sie zwar den Detektiveinsatz bezahlen müssen,
dann aber die Möglichkeit haben, die Kosten in Form einer
Schadenersatzforderung beim Verursacher (z.B. beim Ehebrecher, beim
Ehestörer, beim untreuen Mitarbeiter, bei Diebstahl, bei
Krankenstandmissbrauch, bei übler Nachrede. usw.) einzufordern.
In der Regel sprechen österreichische Gerichte dem Geschädigten
(also dem Auftraggeber) die Kosten für die notwendigen
Detektivdienstleistungen auch zu.